Allg. Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

 

1. Anwendungsbereich


1.1. Die nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünften.
1.2. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Besteller, sowie für zukünftige an ihn zu erbringenden Lieferungen und sonstigen Leistungen.
1.3. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert, es sei denn diese wird von uns schriftlich und ausdrücklich bestätigt.


2. Preise, Preislisten


2.1. Unsere Preise gelten ab Werk einschließlich normaler Verpackung. Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung.
2.2. Die Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der jeweils gesetzlichen Höhe gesondert in Rechnung gestellt.
2.3. Beträgt die vereinbarte Lieferfrist über vier Monate, ab Vertragsschluss, so sind wir berechtigt die Preise nach unserer am Tag der Lieferung geltenden Preisliste zu berechnen. Gegenüber einem Unternehmer, der die Lieferung für sein Gewerbe bezieht, sind wir auch bei kürzeren Lieferfristen zur Berechnung nach der für den Tag der Leistung geltenden Preislisten berechtigt.
2.4. Gerät ein Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung uns gegenüber in Verzug, so hat er den offenen Leistungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen, soweit wir keinen weitergehenden Verzugsschaden geltend machen. Ist der Kunde ein Unternehmer, der die Leistung für sein Gewerbe bezieht, so hat er den Zahlungsbetrag mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, soweit wir keinen höheren Verzugsschaden geltend machen.


3. Vertragsabschluss


Aufträge an uns, Vertragsänderungen und Ergänzungen, sowie Nebenabreden bedürfen
der Schriftform. Telefonisch oder in anderer Form erteilte Aufträge gelten als
angenommen, wenn Versendung oder Aushändigung der Ware und Rechnung erfolgt.

 

4. Zahlung


4.1. Unsere Rechnungen sind entweder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung mit 2 % Skonto zahlbar oder 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
4.2. Überschreitet der Besteller den Zahlungstermin von 30 Tagen, der in der Rechnung nochmals angegeben ist, so sind wir ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.
4.3. Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen des Bestellers ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund solcher Gegenforderungen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

 

5. Lieferungen

5.1. Unsere Lieferverpflichtung besteht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger, vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtlieferung oder Verzögerung ist durch uns vorsätzlich verschuldet.
5.2. Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % zulässig und werden in der Rechnung berücksichtigt.
5.3. Bezüglich der für unsere Liefergegenstände angegebenen Maße behalten wir uns die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn wir hätten die Einhaltung der Maße schriftlich und ausdrücklich zugesichert.
5.4. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.
5.5. Verzögert sich die Versendung der bestellten Liefergegenstände aus Gründen die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Erhalt der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
5.6. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der Sitz unseres Unternehmens in Nürnberg (Bayern) und Limbach-Oberfrohna (Sachsen).

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche gegen den Besteller, sowie die Künftigen, soweit sie mit den gelieferten Gegenständen im Zusammenhang stehen, erfüllt sind.
6.2. Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstände (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die nicht zu unserem Eigentum zählen, weiterveräußert oder mit einem Grundstück oder mit beweglichen Sachen verbunden wird, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten.

6.3. Zur Einbeziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzubeziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Besteller von der Einbeziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.
6.4. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so werben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Bestellwertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Besteller wird diese neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahren.
6.5. Wir verpflichten uns auf Anforderung, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.
6.6. Nehmen wir Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, so besteht unser Eigentumsvorbehalt so lange fort, bis feststeht, dass wir aus diesem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können.

 

7. Lieferfristen


Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, wie beispielsweise Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Vormaterial, und zwar gleichgültig, ob diese Hindernisse bei uns oder bei unserem Zulieferanten eintreten. Derartige Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn wir bereits im Verzug sind.


8. Beanstandungen


Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich und spezifiziert gerügt werden.

 

9. Gewährleistungen


Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die 2. Nachbesserung oder die 2. Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller berechtigt, den Vertrag rückgängig zu machen oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Gegenüber Unternehmern, die die Lieferung oder Leistung für ihr Gewerbe beziehen, beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr nach Gefahrübergang.


10. Ausschluss von Schadensersatzansprüchen


10.1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche auch wegen Verzuges, Unmöglichkeit, Verletzung unserer Pflicht zur Ersatzlieferung oder Nachbesserung, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten oder positiver Vertragsverletzung, Verschulden beim Vertragsschluss unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Schaden nicht auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung oder ein sonstiges vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten eines unserer gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
10.2. Ausgeschlossen sind auch Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen stehen. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn unseren Liefergegenständen eine von uns vertraglich zugesicherte Eigenschaft fehlt.


11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht


11.1 Erfüllungsort für unsere Lieferung ist der Sitz unseres Unternehmens in Nürnberg/Limbach-Oberfrohna.
11.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Klage gegen uns ist Nürnberg. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch am Ort seines Geschäftssitzes gerichtlich in Anspruch nehmen.
11.3. Bei Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag gilt ergänzend zu diesen Vetragsbestimmungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.4. Sollte eine der Klauseln unwirksam sein, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen Klauseln zur Folge.